„Wissenschaftliche Gepflogenheiten“ - Prof. Dr. Heinrich Meyr

Elitäre wissenschaftliche Gepflogenheiten

„bei äußerstem Wohlwollen ... der Unfähigkeit
des Kandidaten zuschreiben“ (Prof. Meyr)


  • 22. Oktober (Dienstag)
    Erneut meldet sich RWTH-Justiziar Dr. Lutz telefonisch bei Rechtsanwalt Giesemann, der feststellt, das Prof. Meyr Schreiben #2 vom 15. Oktober (Blog-Teil II) sei völlig untragbar. Dr. Lutz erwidert, das Rektorat werde sich nach einer Erneuerung des Promotionsgesuches gegen eine Benennung von Prof. Meyr zum Gutachter aussprechen.

  • 22. Oktober (Dienstag)
    Popken teilt dem RWTH-Justiziar per Einschreiben mit, dass er seine Bemühungen um Klärung und damit einen Ausgleich als „erfolglos betrachtet“ und eine Promotion an der RWTH nicht mehr in Erwägung zieht. –

    Es ist dieser Zeitpunkt – 21 Monate nach Einreichung des Gesuches – als Popken in dem Konflikt grundlegend seine persönliche Einstellung und entsprechend auch seine Strategien in der Sache ändert. Die Angelegenheit ist offensichtlich zur Farce verkommen. Für Popken geht es also nicht mehr um Ausgleich geschweige denn Promotion. Stattdessen motivieren ihn die Rehabilitierung seiner Arbeit und die Auseinandersetzung selbst.

  • 26. Oktober (Samstag)
    Popken wendet sich erneut an den Dekan Prof. H.J. Schmitt und Prof. K.-A. Hempel; beide nahmen an der Unterredung an der Fakultät am 8. Juli (Blog-Teil II) teil. Er (Popken) nehme an, das Prof. Meyr Schreiben #2 habe zuvor die Zustimmung beider Professoren erhalten und stehe im „Einklang [] mit den Ermessensgrundsätzen an der Fakultät für Elektrotechnik an der RWTH Aachen.“ Andernfalls würde Popken eine Klarstellung seitens der Fakultät begrüßen.

  • 21. November (Donnerstag)
    RWTH-Justiziar Dr. Lutz teilt Rechtsanwalt Giesemann schriftlich mit, er (Dr. Lutz) habe am 15. April bestätigt, das Verfahren sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Er habe nunmehr aber festgestellt, dass mit dem Rückzug des Gesuches durch Popken für die RWTH „keinerlei Veranlassung mehr bestand“, noch Auskunft zu erteilen, „weshalb in Bezug auf Popkens Promotionsgesuch [] nicht das Promotionsverfahren eröffnet worden sei.“
    Dr. Lutz fügt noch hinzu: „Bitte betrachten Sie dieses Schreiben auch als Antwort auf die Zuschrift [] vom 26.10. an den Dekan“ bzgl. der Ermessensgrundsätze an der Fakultät und der Unverschämtheiten im Prof. Meyr Schreiben #2.

  • 10. Dezember (Dienstag)
    Popken weist schriftlich die Darstellung des Dr. Lutz an der RWTH vom 21. November zurück. Popkens Gesuch war im Zeitraum von fast elf Monaten noch nicht einmal auf seine Formgerechtheit geprüft worden. Nur deshalb konnte er das Gesuch überhaupt noch förmlich zurückziehen. In Anbetracht dieser völlig inakzeptabelen Untätigkeit waren eine Antwort auf Popkens Anfrage und eine Erklärung seitens der RWTH selbstverständlich auch nach dem Rückzug zu erwarten.
    Im Übrigen bekennt Popken sich weiterhin und in vollem Umfang zu seiner Arbeit (und DFG-Bericht). Trotz der von Prof. Meyr am 29. August (Blog-Teil I) binnen drei Wochen angekündigten Nachweise von angeblich schwerwiegenden Mängeln hatte Popken seine Arbeit keineswegs zurückgezogen; während weiterer drei Monate nach Prof. Meyrs Ankündigung hätte das Verfahren durch die RWTH jederzeit eröffnet werden können.

  • 23. Dezember (Montag)
    Die RWTH befürchtet nun offenbar, dass Popken Amtshaftungsansprüche aufgrund einer Amtspflichtwidrigkeit geltend machen will. Deshalb verweigert die RWTH die „Hergabe eines rechtsmittelfähigen Bescheids des Inhalts, daß die Hochschule rechtswidrig gehandelt habe, indem sie innerhalb eines Zeitraums von knapp 11 Monaten das Promotionsverfahren nicht eröffnet hat.“
    Dr. Lutz schreibt weiter an Rechtsanwalt Giesemann: „Wenn Herr Popken sein Gesuch um Eröffnung des Promotionsverfahrens erneuern würde, wäre [Dr. Lutz] gerne bereit, dafür Sorge zu tragen, daß seinem Gesuch baldmöglichst entsprochen würde.“

  • 7. März (Freitag)
    Den im Prof. Meyr Schreiben #2 angekündigten Veröffentlichungen kommt Popken zuvor und hinterlegt (Einschreiben mit Rückschein) am Rektorat der RWTH seine Arbeit – wie bereits vor mehr als zwei Jahren eingereicht und dann zurückgezogen nach 11-monatiger Untätigkeit der Fakultät. Die hinterlegte Arbeit enthält eindeutig die umstrittene Anwendung der sogenannten „Itô-Regel“; (die fachlichen Einzelheiten zur Itô-Regel sind hier im Blog nicht wesentlich).

  • 27. März (Donnerstag)
    Popken besucht Justiziar Dr. Lutz an der RWTH:
    1. Dr. Lutz bestätigt, die Untätigkeit der Fakultät sei rechtsfehlerhaft gewesen.
    2. Das Vorgehen von Prof. Meyr sei auch für das Rektorat „nur schwer nachvollziehbar“.
    3. Prof. Meyr habe Dr. Lutz gegenüber angekündigt, dass eine Veröffentlichung in einer angesehenen Zeitschrift kurz bevorstehe (in zwei Monaten). Dort werde das Problem der „Itô-Regel“ aufgegriffen. Dr. Lutz wörtlich: „Die Itô-Regel ist wohl nicht anwendbar.“
    4. Dr. Lutz werde sich bei einer Erneuerung des Gesuchs aber dafür einsetzen, dass Prof. Meyr nicht mehr als Berichter benannt werde.
    Popken erklärt, dass er die angekündigte Veröffentlichung abwarten will und er selbst – für den Fall einer tatsächlichen Nichtanwendbarkeit der „Itô-Regel“ – seine Arbeit als nicht annahmefähig einschätzen würde. Die „Itô-Regel“ ist in Popkens Arbeit allerdings anwendbar, und dieses ist eindeutig nachweisbar.

  • 2. und 4. April
    Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG; Frau Thieme, Büro des Herrn Dipl.-Ing. K. Seifert) bestätigt gegenüber Popken, dass – entgegen Prof. Meyrs Ankündigung vom 15. Oktober (Blog-Teil II) – weder Korrekturen noch Ergänzungen zum Abschlussbericht (vor 3 Jahren) bei der DFG von Prof. Meyr eingereicht oder angekündigt wurden.

  • 22. April (Dienstag)
    RWTH-Justiziar Dr. Lutz ruft telefonisch bei Popken an: Er (Dr. Lutz) habe Prof. Meyr über das Gespräch am Rektorat am 27. März berichtet. Prof. Meyr sei nunmehr in der Sache sehr „aufgeschlossen“ und habe ihn (Dr. Lutz) gebeten, möglichst bald mit Popken telefonischen Kontakt aufzunehmen und folgendes zu übermitteln:
    1. Popken brauche nicht bis zum Erscheinen der angekündigten Veröffentlichungen (binnen zwei Monaten nach dem 27. März) zu warten; stattdessen werde Prof. Meyr an Popken Vorabdrucke übermitteln.
    2. Im Übrigen stehe es Popken weiterhin völlig frei, das Gesuch zu erneuern.
    Popken begrüßt die Ankündigung der Vorabdrucke zur fachlichen Abklärung der Vorbehalte (zur Anwendbarkeit der „Itô-Regel“).

  • 9. Juni (Montag)
    Die angekündigten Vorabdrucke sind bei Popken immer noch nicht eingegangen. Er ruft erneut bei Prof. Meyr an mit der nochmaligen Bitte um die Vorabdrucke. Prof. Meyr äußert sein Desinteresse an einer fachlichen Diskussion; die entsprechenden Arbeiten seien abgeschlossen, und er persönlich betrachte das Fachgebiet inzwischen als „isolierten Ast“. [Sollte Prof. Meyr mit dem Hinweis auf den „isolierten Ast“ meinen, dass er von der fachlichen Materie gänzlich keine Ahnung hat, dann muss ihm – nach Ende der jahrelangen Auseinandersetzung mit tiefen Einblicken – zugestimmt werden.]

  • 2. August (Samstag)
    Per Einschreiben (mit Rückschein) teilt Popken dem RWTH-Justiziar Dr. Lutz mit: „Anläßlich unseres Gesprächs am 27. März erklärten Sie wörtlich: „Die Itô-Regel ist wohl nicht anwendbar.“ Die von Ihnen am 27. März binnen zwei Monaten angekündigten Veröffentlichungen mit dem eindeutigen Beweis zur Nichtanwendbarkeit der Itô-Regel und auch ein entsprechender Vorabdruck, dessen vorherige Übermittlung durch Prof. Meyr mir von Ihnen am 22. April telefonisch zugesagt wurde, sind mir in den vergangenen vier Monaten nicht zugegangen. In diesem Zusammenhang ist mein nochmaliges Telefonat mit Prof. Meyr am 9. Juni mit der Bitte um Erläuterung ebenfalls als ergebnislos zu betrachten. [] Bereits am 27. März brachte ich zum Ausdruck, daß [] die Angelegenheit [] den dringlichen Beweis zur Nichtanwendbarkeit der Itô-Regel erfordert. Anläßlich unseres Gespräches bestätigten Sie [], daß die Angelegenheit zu „Spekulationen“ Anlaß gibt“ – in Anspielung auf den Beratervertrag des Dekans Prof. Meyr. – Eine Antwort der RWTH auf dieses Einschreiben wird ausbleiben.

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Es vergehen nicht weniger als zweieinhalb Jahre (!) nach dem dubiosen Prof. Meyr Schreiben #2 (Blog-Teil II, 15. Oktober) mit seiner Ankündigung der Veröffentlichungen und der angeblich „korrekten Theorie“. Diese Publikationen sind Popken immer noch nicht bekannt. Ebenso sind die vom RWTH-Justiziar vor fast zwei Jahren (unter 27. März, oben) angekündigten Vorabdrucke bei Popken niemals eingetroffen.

  • 12. Februar (Freitag)
    Mittlerweile anderthalb Jahre nach dem letzten Schreiben vom 2. August (oben) erinnert Popken sich an die Affäre und wendet sich erneut schriftlich an Prof. Meyr – mit dem fingierten Vorschlag einer gemeinsamen Publikation zum Thema.
    Popken lebt inzwischen in den Niederlanden und ist Principal System Engineer am European Space Research and Technology Centre ESTEC, welches von Prof. Meyr in das spätere Doktorgeschehen (Blog-Teil IV) ebenfalls noch involviert wird.

  • 15. Februar (Montag)
    Es kommt wahrlich zu einem Durchbruch in der Auseinandersetzung:
    In Beantwortung von Popkens Vorschlag vom 12. Februar teilt Prof. Meyr schriftlich mit: „Fundamentals of the theory have meanwhile appeared in the publications []“, wobei er dann die genauen Referenzen von zwei Publikationen angibt, die angeblich die „korrekte Theorie“ liefern sollen. Diese Referenzen sind entgegen der Ankündigung im Prof. Meyr Schreiben #2 erst 1½ Jahre später erschienen. –
    Ferner teilt Prof. Meyr mit: Die Theorie „will appear in the forthcoming book „SYNCHRONIZATION IN DIGITAL COMMUNICATIONS I“, Computer Science Press [] which is finally in print now.“ [In Wahrheit wird dieses Buch aber erst zwei Jahre später erscheinen, und auch nicht bei Computer Science Press sondern bei Wiley-Interscience.] –
    Im Übrigen lehnt Prof. Meyr einen fachlichen Austausch weiterhin ab.

Popken beschafft sich die beiden von Prof. Meyr genannten Referenzen mit der vermeintlich „korrekten Theorie“ – und erkennt unmittelbar, dass diese Referenzen vollkommen irrelevant sind für die Begründung des Verfahrens in Popkens eigener Arbeit und damit auch im DFG-Berichts.

  • 1. April (Freitag):      Kein April-Scherz !
    Erneuerung des Promotionsgesuches auf der Basis der am Rektorat der RWTH vor mehr als zwei Jahren hinterlegten Arbeit – sehr wohl wissend von der jahrelangen Vorverurteilung und Voreingenommenheit an der RWTH bzgl. der Arbeit und trotz der angeblichen, von Prof. Meyr aber weder in der Fakultät noch insbesondere Popken gegenüber nachgewiesenen Mängel.
    2-te Doktorrunde
    ©Rand Kruback
    Doktorspiele: 2-te Runde.

    Entsprechend erwartet Popken also die Ablehnung seiner Arbeit. Inzwischen mitten im Berufsleben droht Popken keinerlei Karriereknick, und er braucht nicht mal eben noch zu promovieren. Die Fakultät soll aber veranlasst werden, mit schriftlichen Gutachten sich inhaltlich festzulegen. Eine Frage der akademischen „Redlichkeit in der Suche nach Wahrheit“ [2,3]. – Prof. Dr. Bernhard Hill ist inzwischen Dekan der Fakultät.

  • 7. April (Donnerstag)
    Popken übermittelt die von Prof. Meyr angegebenen zwei vermeintlich maßgeblichen Referenzen an Prof. Dr. Zeev Schuss, Tel Aviv University, Institute of Applied Mathematics, Probability Theory, Analysis. Prof. Schuss ist ein für die Thematik in Popkens Dissertation besonders ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Stochastik und Autor des Buches „Theory and Applications of Stochastic Differential Equations“. Popken bittet Prof. Schuss um Kommentierung der thematischen Relevanz der von Prof. Meyr benannten Veröffentlichungen.

  • 18. April (Donnerstag)
     
    Prof. Schuss beurteilt schriftlich gegenüber Popken die von Prof. Meyr angeführten Publikationen mit der angeblich „korrekten Theorie“ als „red herring“ (Ablenkungsmanöver und falsche Spur) bzgl. der Begründung des Verfahrens in der vorgelegten Dissertation und damit im DFG-Bericht. Im Übrigen bezeichnet Prof. Schuss das in Popkens Arbeit vorgestellte Lösungsverfahren als „very interesting and challenging“.

  • 9. Juni (Donnerstag)
    Mehr als zwei Monate sind vergangen, als der Dekan Prof. Dr. Bernhard Hill endlich gegenüber Popken den Eingang des Promotionsgesuches vom 1. April bestätigt und die Benennung von Berichtern ankündigt.

  • 26. Oktober (Mittwoch)
    Nach weiteren 4½ Monaten teilt der Dekan schriftlich die Benennung von zwei Berichtern mit: Prof. Dr. Meyr und Prof. Dr. Hannes Risken, Abteilung für Theoretische Physik, Universität Ulm. Der Dekan kündigt ebenfalls an, dass weitere Berichter am 15. November benannt werden sollen. –
    Eine dritte Benennung (Prof. Dr. Paul Leo Butzer) zum Berichter wird nicht mitgeteilt; dieser wird am 15. November als Gutachter zurücktreten. –
    Wie ebenfalls aus den späteren Gerichtsakten hervorgeht, erstellt Prof. Meyr noch am selben Tag seiner förmlichen Beauftragung sein erstaunliches Gutachten, über das noch zu berichten sein wird.

  • 8. November (Dienstag)
    Gegenüber dem Dekan begrüßt Popken die Benennung von Prof. H. Risken, Univ. Ulm, zum Gutachter – eine grotesk-naive Fehleinschätzung seitens Popken, wie sich später zeigen soll.
    Ferner teilt Popken dem Dekan mit, die Benennung von Prof. Meyr zum Gutachter sei aufgrund dessen schriftlicher Äußerungen und inakzeptabler Voreingenommenheiten unzumutbar und stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des RWTH-Justiziars Dr. Lutz sowohl Rechtsanwalt Giesemann (unter 22. Oktober, oben) als auch Popken gegenüber (unter 27. März, oben). Einem erneuten Rückzug des Gesuches wird die Fakultät aber kaum zustimmen.
    Ziel des erneuerten Gesuchs bleibt aber die fachliche Rehabilitierung der Arbeit und des DFG-Berichts. Die Fakultät soll zu inhaltlichen Stellungnahmen in förmlichen Gutachten veranlasst werden: Ein kalkulierter Showdown !

  • 9.-10. November
    Nachdem Prof. Meyr sein zynisches und sehr ins Persönliche abgleitendes Gutachten (das Popken zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt ist) bereits am 26. Oktober erstellt hat, scheut er sich nicht, auf besondere Einladung anlässlich eines von Popken mitorganisierten Workshops am ESTEC (European Space Research and Technology Centre, Noordwijk) einen Vortrag zu halten. Zuvor ruft Prof. Meyr allerdings noch Popkens Vorgesetzten (Herrn Werner Kriedte) bei ESTEC an und übermittelt seine Erwartung, dass die Veranstaltung doch „harmonisch durchgeführt“ werde.

  • 17. November (Donnerstag)
    Der Dekan teilt Popken den Namen eines dritten Gutachters für die Dissertation mit: Prof. Dr. Henning Esser (Lehrgebiet Numerische Mathematik, heute Institut für Geometrie und Praktische Mathematk IGPM). Das Promotionsverfahren ist also förmlich eröffnet. Die Enttarnung von Voreingenommenheiten an der RWTH Aachen nimmt damit ihren Lauf.

  • 10. Februar (Freitag)
    In einem nur achtzeiligen Bescheid an Popken teilt der Dekan mit, dass die Fakultät bereits am 10. Januar den „Promotionsantrag abgelehnt hat“. Er liefert weder eine Rechtsbelehrung noch irgendeine inhaltliche Begründung. –
    Zuvor gab es auch keinerlei fachliche Diskussion der Gutachter mit Popken.

  • 6. März (Montag)
    Die Kanzlei Giesemann, Oldenburg, wird von Popken erneut mit der Angelegenheit betraut und legt an der Fakultät für Elektrotechnik gegen den Ablehnungsbescheid des Dekans vom 10. Februar Widerspruch ein.

  • 20. März (Montag)
    Prof. Dr. Bernhard Hill
    Telefonat (Auszug)
    Zur großen Überraschung übermittelt der Dekan Prof. B. Hill an Rechtsanwalt Giesemann auszugsweise die fotokopierte Promotionsakte der Fakultät und vor allem die Gutachten der drei Berichter. Diese Gutachten, insbesondere das ausfallende Elaborat des Prof. Meyr, sind auch dem Dekan offenbar nicht geheuer; so weist er ausdrücklich daraufhin, dass die Gutachten vertraulich zu behandeln seien. Die Fakultät glaubt sich ihrer Sache und Entscheidung in fachlicher Hinsicht noch sehr sicher. Immerhin sind doch alle drei Gutachten (pro forma) negativ ausgefallen. Diese Selbstsicherheit an der RWTH soll aber nur noch wenige Monate anhalten – bis sich der Trugschluss frappierend erweist.

  • 31. März (Freitag)
    Trotz des an der Fakultät vorliegenden Widerspruchs vom 6. März gegen den Ablehnungsbescheid unterrichtet das RWTH Rektorat alle Technischen Hochschulen und Universitäten in Deutschland über die abgelehnte Arbeit mit Angabe von Popkens persönlichen Daten.

  • 13. April (Donnerstag)
    Rechtsanwalt Giesemann bestätigt dem Dekan den Eingang der Gutachten und kündigt an, auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückzukommen.

§40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) regelt das Ermessen, wonach öffentliche Einrichtungen ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben. Beschränkungen für Beurteilungen insbesondere bei Prüfungen ergeben sich

  • aus dem Grundsatz der Fairness:
    •  zum Beispiel die Missachtung dieses Grundsatzes durch verletzende Kommentierung durch den Prüfer;
  • aus dem Gebot der Sachlichkeit als Folgerung aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gebot der Chancengleichheit und dem Fairnessgrundsatz:
    •  dieses Gebot wird verletzt beispielsweise durch zynische oder grob unsachliche Bemerkungen des Prüfers oder sonstiges unangemessenes Prüferverhalten, das die Fehlerhaftigkeit einer Bewertung begründet;
  • und ebenso bei Befangenheit des Prüfers:
    •  zum Beispiel bei Verletzung des Gebots der Sachlichkeit, wenn der Prüfer die Prüfungsleistung nicht mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt.
Der Leser kann sich also sein eigenes Urteil bilden bzgl. des gesamten Vorgangs an der RWTH sowie der „wissenschaftlichen Gepflogenheiten“ und Ausführungen wie im Prof. Meyr Schreiben #1 (Blog-Teil I, Auszug) sowie #2 (Blog-Teil II, Auszug) und zusammengestellt im nachfolgenden rechtsanwaltlichen Widerspruch ( Auszug).

  • 28. Juli (Freitag)
    Rechtsanwalt Giesemann begründet schriftlich gegenüber dem RWTH Rektorat den Widerspruch, der u.a. zum obskuren Gutachten des Prof. Meyr eine sehr detaillierte fachliche Gegendarstellung beinhaltet.

Popkens Gegendarstellung
Cartoons by Andertoons

 

Zwischenstand:   Jahre Doktorspiele.

Blog-Teil IV:
„badly questioned Mr. Popken's technical competence“
(Brief von Prof. Meyr an Popkens Arbeitgeber)

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